Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist. Somit ist die Anwendung dieser Arzneimittel an Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ohne tierärztliche Verordnung erlaubt.